Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und privat Zusatzversicherte erhalten eine Rechnung im Rahmen der
Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Die Versicherungen ersetzen die entstandenen Kosten ganz oder
teilweise, je nach Versicherungsvertrag.
Für die Erstattung durch die Kassen kann ich keine Garantien übernehmen.
(Lesen Sie dazu bitte meine Ausführungen weiter unten.)
Selbstzahler zahlen je nach Dauer der Behandlung. Ein erster Termin dauert in der Regel zwischen 60 und 90 Minuten.
Folgetermine variieren in der Dauer je nach Anwendung/Therapie. Ich rechne mit einem einheitlichen
Stundensatz von zur Zeit 70 Euro für 60 Minuten ab. Rechnungen für Heilpraktikerleistungen können bei der
Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Betrachten Sie eine Behandlung bei mir doch einfach als eine Investition in Ihre Gesundheit – auch wenn es
Ihnen niemand anderes vergütet.
Heilpraktiker stehen mit ihren Leistungen außerhalb des durch die Beiträge der gesetzlich
Versicherten finanzierten „Gesundheitssystems“. Dort werden die abrechenbaren Sätze der Mediziner und
medizinischen Hilfsberufe (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Krankenpflege) für deren
Leistungen von den Berufsverbänden und den Krankenkassen festgelegt und regelmäßig angepasst.
Für heilpraktische Behandlungen gibt es keine festgelegten Gebührensätze. Der Preis pro Stunde
oder Behandlung wird nach eigenem Ermessen erhoben. Die sogenannte „Gebührenordnung für Heilpraktiker“
(GebüH) ist ein Umfrageergebnis unter Heilpraktikern aus den 1980er Jahren. Sie dient seit dem als
Grundlage für Vereinbarungen zwischen den Anbietern privater Krankenversicherungen und
Zusatzversicherungen. Eine Aktualisierung ist in den letzen (immerhin 35 Jahren) nicht erfolgt, weder
bezüglich der Höhe der Vergütung, noch in dem Angebotsspektrum. So finden sich viele von mir angewandte
Verfahren dort nicht wieder.
Therapien, die nicht gelistet sind, wie Kinesiologie, Dornmethode, japanische
Akupunktur, etc., müssen (sofern möglich) „analog“ über andere Ziffern abgerechnet werden. Erhöhter Aufwand
für eine Behandlung kann über die GebüH nicht berechnet werden.. Bei der japanischen Akupunktur nach Manaka
werden bspw. mindestens 4 Therapieschritte durchgeführt (1. Ausgleich über die außerordentlichen Gefäße, 2.
Therapie über die Shu-Punkte, 3. manuelle Therapie/ Sotai, 4. Symptombehandlung).
Zu Beginn und zwischen
den Therapieschritten wird eine Bauchdecken-, Puls- und/oder Zungendiagnose durchgeführt. Dies dauert in
der Regel eine Stunde. Bei einer Akupunktur nach der TCM-Syndromlehre wird meist einmal symtombezogen
genadelt, oftmals ohne Puls- oder Zungendiagnose.
Danach verlässt der Behandler oft den Behandlungsplatz
und akupunktiert andere Patienten. Die Beihilfe beispielsweise zahlt für eine Akupunktur 10,23 €, egal
welcher Aufwand betrieben worden ist.
Die GebüH gibt eine „von – bis“ Spanne an. Durch sie ergeben sich die minimal und maximal
Beträge, die mit den privaten Versicherern je nach Vertrag abgerechnet werden können. Die Beihilfe und die
Postbeamtenkassen haben eigene Sätze festgelegt. Im Saarland und Bremen zahlt die Beihilfe keine
Heilpraktikerkosten. Auch kommen immer wieder neue Regeln dazu. So werden einige Kombinationen von
Gebührenziffern nicht anerkannt, einzelne Ziffern gelten als nicht abrechenbar, immer mehr Präparate werden
nicht mehr erstattet.
Die Heilpraktikerschaft und unsere Berufsverbände haben darauf keinen Einfluss.